Satzung des Männergesangvereins Fröhstockheim 1923
§1 Name
Der Verein führt den Namen „Männergesangverein Fröhstockheim 1923", in abgekürzter Form „MGV Fröhstockheim "
Der Verein hat seinen Sitz in Fröhstockheim.
§2 Zweck des Vereins
1. MGV Fröhstockheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
2. MGV Fröhstockheim ist die Förderung der Kultur
Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch Abhalten von Chorproben, musikalische Ausschmückung von kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen, die Heranführung der Jugend an die Chormusik
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
4. Er ist Mitglied des Fränkischen Sängerbundes 1862 e, V im Deutschen Sängerbund dessen Statuten.
S. Der ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§3 Erwerb er Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2. die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den I Vorsitzenden ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Eine Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den MGV Fröhstockheim und dessen Zielsetzungen verleihen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation Person oder des Personenzusammenschlusses.
b) durch Austritt
e) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitg1ied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden,
bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung nicht den Jahreseitrag entrichtet hat (Streichung) Mit der zweiten Mahnung ein Hinweis ausdrücklicher auf den drohenden Ausschlug verbunden werden Über den Ausschlug entscheidet der Vorstand. Der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben. wenn der Beschlug an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; entscheidet endgültig die Mitgliedschaft. Bis Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen Mitgliedschaftsrechte
2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Anspruche auf das Vereinsvermögen
§5 Beitrage und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
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Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, Die Höhe Mitgliedsbeitrags wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer ¾-Mehrheit einen anderen Beitrag.
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Ihr Beitrag ist Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Febr. des laufenden Geschäftsjahr fällig.
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
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Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
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Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Anwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Hohe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand könne durch Vorstandsbeschluß Pauschalen festgesetzt werden. (vgl. hierzu Anmerkung l)
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Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. 7 Abs. 4 b dieser Satzung)
§6 Organe Vereins
Organe des MGV Frohstockheim sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden unter Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der I Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung) In der Einladung auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
2. Antrage, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen 7
Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen
rechtzeitig eingereichte Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen.
Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
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Die Einladung Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
4. Der Mitgliedsversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstands;
b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des
Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichte, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
c) die Abberufung des Vorstandes Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen)
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 Satzung)
e) die ihm vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstige Vereinsangelegenheiten
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins S 10 dieser Satzung);
g) Änderung des Beitrags im Sinne von 5 Abs I dieser Satzung;
h) Entscheidungen die Mitgliedschaft (vgl. § 3 Abs 2 und § 4 Abs 1 c dieser Satzung)
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäßen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6, Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder Enthaltungen und ungültige
Stimmen werde nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag
7. Über jede Mitgliederversammlung ist Niederschrift aufzunehmen
Die Niederschrift muss mindestes enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätige Person die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Chorleiter
g) Vergnügungswart
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sime des S 26 Abs. 2 BGB
durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied
zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt
5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter" im Sinne § 30 BGB bestellen. Sie
sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen Sie
sind an Weisungen des Vorstands gebunden.
6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt eine Geschäftsordnung, Er ist
alle Vereinsangelegenheit zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind, oder die diese an ich zieht.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2 Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.
§9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die
alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und
eine Begründung die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die
geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen-
2. Sämtliche Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit 75 % der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder (vgl. §7 Abs. 6 dieser) beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z B Auflagen oder Bedingungen)
können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung
vorzutragen.
3. Jede Satzungsänderung ist zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten
Satzung anzuzeigen.
§10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den
Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. $7 Abs 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf
nur der einzige Tagungsordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Kirchengemeinde Frohstockheim, die es ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Geänderte Beschlüsse über die künftige Verwendung der Vermögen dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
Frohstockheim, den 28.03.1996