Satzung des Männergesangvereins Fröhstockheim 1923 e.V.

 


Satzung des Männergesangverein Fröhstockheim 1923
vom 08.07.2022 mit Änderung vom 01.10.2022


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Männergesangverein Fröhstockheim 1923, in abgekürzter Form MGV Fröhstockheim.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 97348 Rödelsee-Fröhstockheim.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Männergesangverein Fröhstockheim 1923 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Männergesangverein Fröhstockheim 1923 ist die Förderung der Kultur.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von Chorproben, musikalische Ausschmückung von kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen, die Heranführung der Jugend an die Chormusik.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7. Er ist Mitglied des Fränkischen Sängerbundes 1862 e.V. im Deutschen Sängerbund und anerkennt dessen Statuten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam. Sie beginnt mit dem 1. des auf die bestätigende Mitteilung des Vorstands folgenden Monats. Eine Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit aufnehmen.
4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder mit dem Vereinsbeitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand ist und trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschluss aus dem Verein kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern besondere Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
b) Änderungen der Satzung,
c) alle Vereinsordnungen,
d) Auflösung des Vereins,
e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
f) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
g) Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
h) Bestellung von Ausschüssen und Delegierten,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail elektronische Post unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten. Die Mitgliederversammlung kann als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 % ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann
die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
5. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für
a) die Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins.
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 9 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Wahl durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen ist.
2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
d) Erstellung des Jahresberichts,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zeitnah zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Datenschutz
1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet (z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung). Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
2. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik. „Datenschutzordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Fröhstockheim, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.
Rödelsee-Fröhstockheim, 01.10.2022
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1. Vorsitzender Mario Errico 2. Vorsitzender Klaus Schütz
Erläuterung:
Gemäß Schreiben des Amtsgerichtes Würzburg vom 09.09.2022 ist die Anmeldung des Männergesangvereins Fröhstockheim 1923 als eingetragener Verein (Urkunde vom 09.08.2022 – UVZ-Nr. 0210/2O22 des Notars Veronika Maier in Kitzingen) derzeit nicht vollzugsfähig, da die Satzung widersprüchliche Inhalte bzw. Regelungen enthält.
Die im Schreiben des Amtsgerichtes Würzburg vom 09.09.2022 aufgeführten Punkte wurden mit der Änderung vom 01.10.2022, zu welcher die 1. und 2. Vorsitzenden gemäß TOP 4 der Gründungsversammlung ermächtigt sind, angepasst.
Diese Satzungsfassung enthält die vorgenommenen Streichungen (im Text durchgestrichen dargestellt) und Ergänzungen (im Text rot dargestellt). Zusätzlich wurde eine konsultierte Fassung der Satzung erstellt.